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Der Andere Dienst im Ausland (ADiA) |
Entwicklungspolitischer Freiwilligendienst "weltwärts" |
FSJ / FÖJ im Ausland bzw. "kulturweit"
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| Rechtliche Grundlage |
§ 14b des Zivildienstgesetzes |
§ 14b des Zivildienstgesetzes |
§ 14 c des Zivildienstgesetzes. Der Dienstleistende unterliegt den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung eines Freiwilligen Sozialen bzw. Ökologischen Jahres. |
| Dauer |
Mindestens 2 Monate länger als der Zivildienst |
Mindestens 2 Monate länger als der Zivildienst |
12 Monate. (ab 1. 12.2010 8 Monate). Eine Verlängerung ist nicht möglich. In diesem Zeitraum sind bereits Seminare von insgesamt fünfwöchiger Dauer enthalten. |
| Tätigkeitsbereiche |
Keine relevanten Unterschiede zwischen ADiA, weltwärts und FSJ als Ersatzdienst im Ausland, z.B. Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in Waisenhäusern, Kinder- und Jugendheimen, Schulen oder in Projekten mit Straßenkindern, Tätigkeit im Alten- und Pflegebereich z.B. in Krankenhäusern, in Kirchengemeinden usw. |
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| Einsatzländer |
Für ADiA und FSJ gibt es zurzeit 113 Einsatzländer auf allen Kontinenten. Es kann sein, dass Stellen aufgrund der Sicherheitslage vor Ort ein einen gewissen Zeitraum unbesetzt bleiben. |
weltwärts kann in allen von der OECD benannten Entwicklungsländern durchgeführt werden. Afrikanische Länder werden besonders berücksichtigt. (Liste) |
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| Voraussetzungen |
Bei allen Dienstarten muss der Bewerber bereits anerkannter Kriegsdienstverweigerer sein. Der Dienst muss vor Vollendung des 23. Lebensjahres und spätestens 1 Jahr nach der Verpflichtung angetreten werden. Zum Teil stellen die Trägerorganisationen weitere Bedingungen z.B. Fremdsprachenkenntnisse oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Konfession usw. |
Der Ersatzdienst im Rahmen von weltwärts läuft über den Anderen Dienst im Ausland, weswegen hier die selben Voraussetzungen gelten. |
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| Vergütung |
Unentgeltlich, d.h. ohne Zivildienstsold. Der Dienstleistende darf aber ein Taschengeld, das von der jeweiligen Einsatzstelle abhängig ist, beziehen. Dieses Taschengeld ist jedoch auf jeden Fall geringer als die Bezahlung eines Zivildienstleistenden in Deutschland. Es wird auch kein Entlassungsgeld gezahlt. |
weltwärts stellt für jeden Freiwilligen bis zu 580€/Monat zur Verfügung. Diese Summe deckt ca. 75% der Kosten, die weiteren 25% muss die Entsendeorganisation tragen. Aus dem Budget wird dem Freiwilligen monatlich ein
Taschengeld von 100€ ausgezahlt. |
Es wird ein „angemessenes“ Taschengeld gezahlt, wobei nur die Höchstgrenze definiert ist. Diese liegt 2006 bei 315 EUR monatlich. Der Höchstbetrag wird jedoch selten ausgezahlt. Der Trägerverein entscheidet, wie viel Taschengeld der Dienstleistende erhält. Es wird kein Entlassungsgeld gezahlt. Bei "kulturweit" wird ein Taschengeld von ca. 150 EUR und ein Zuschuss zu Unterkunft und Verpflegung von ca. 200 EUR monatlich gezahlt. |
| Finanzen |
Es empfiehlt sich, einen Unterstützerkreis aufzubauen. |
Der Aufbau eines Unterstützerkreises ist erwünscht jedoch keine Voraussetzung für eine Versendung. |
Die staatliche Förderung reicht i.d.R. nicht aus, um alle Kosten zu decken (Höchstsatz 421,50€). Viele Trägervereine verlangen daher von ihren Bewerbern, einen so genannten Unterstützerkreis aufzubauen. Ein Unterstützerkreis besteht aus Menschen (Bekannte, Verwandte, Freunde, Kommunalpolitiker usw.), die den Dienstleistenden während seines Auslandseinsatzes mit Spenden unterstützen. Dafür verpflichtet sich der Dienstleistende den Unterstützerkreis über seinem Auslandseinsatz zu informieren und auf dem Laufenden zu halten. Bei "kulturweit" müssen ein Teil der Reisekosten, Visakosten uns Ausgaben die das Taschengeld und die Zuschüsse überschreiten gezahlt werden. |
| Unterkunft und Verpflegung |
Unterkunft und oft auch Verpflegung werden bei allen drei Dienstarten in den meisten Fällen von der Einsatzstelle kostenlos gestellt. |
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| Urlaub |
Es gibt keine gesetzlichen Regelungen. Die Anzahl der Urlaubstage entscheidet die Einsatzstelle. Dabei orientiert sie sich zumeist an den gesetzlich vorgegebenen Urlaubstagen. |
Es gibt keine gesetzlichen Regelungen. Die Anzahl der Urlaubstage entscheidet die Einsatzstelle. Dabei orientiert sie sich zumeist an den gesetzlich vorgegebenen Urlaubstagen. |
26 Tage Urlaubsanspruch (Vollzeittätigkeit) für die gesamte Dienstzeit. Diese können nur in Absprache mit dem Trägerverein genommen werden. |
| Pädagogische Begleitseminare |
Pädagogische Begleitseminare sind nicht zwingend vorgeschrieben. |
Es sind pädagogische Begleitseminare vorgesehen:12 Vorbereitungstage, 5 Tage als Zwischenseminar vor Ort, 5 Tage nach der Rückkehr und 3 von der Entsendeorganisation flexibel einsetzbare Tage |
Die Teilnahme an den Begleitseminaren von insgesamt fünfwöchiger Dauer ist verpflichtend und gilt als Dienstzeit. |
| Anzahl der Bewerbungen |
Beim ADiA und FSJ ist die Nachfrage größer als die zur Verfügung stehenden Dienstplätze. |
Mittelfristig sollen bis zu 10.000 Plätze im Jahr geschaffen werden. Bereits jetzt gibt es mehr Bewerber-/innen als Plätze.
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| Bewerbung |
Um die eigenen Chancen zu erhöhen, sollte man sich bei allen Organisationen bewerben, die im Entferntesten für einen in Frage kommen. Die Bewerbung kann sehr umfangreich sein und viel Zeit kosten. Z.B. mehrsprachige Motivationsschreiben, ausformulierte Lebensläufe, Referenzen, Bescheinigungen über ehrenamtliche Arbeit usw. Das Motivationsschreiben sollte überzeugend sein, d.h. man sollte sein echtes Interesse an der Stelle bekunden und seine Fähigkeiten und Kenntnisse hervorheben. |
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| Rentenversicherung |
ADiA- Dienstleistende sind weder sozial- noch rentenversicherungspflichtig. Der Trägerverein muss für den Dienstleistenden also keine Beiträge in die staatliche Sozial- bzw. Rentenversicherung zahlen. Der Dienstleistende hat jedoch die Möglichkeit, freiwillige Beiträge zu leisten. |
siehe ADiA |
Die gesetzliche Rentenversicherung ist vorgeschrieben. |
| Kranken- und Pflegeversicherung |
Der Trägerverein ist verpflichtet, für den ADiA-Dienstleistenden eine Krankenversicherung für die Dauer des Auslandsdienstes abzuschließen. Dies heißt jedoch nicht zwingend, dass der Trägerverein diese Versicherung auch bezahlt. |
Die Entsendeorganisation schließt folgende Versicherungen für Freiwillige ab:
Unfall
Haftpflicht
Rücktransport
Pflegeversicherung
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Der Trägerverein übernimmt die Beiträge für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. |
| Arbeitslosen-versicherung |
Der ADiA- Dienstleistende ist nicht arbeitslosenversichert. Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. –hilfe nach der Rückkehr vom Auslandseinsatz haben nur diejenigen, die vor Dienstantritt eine berufsqualifizierende Ausbildung abgeschlossen oder bereits gearbeitet haben und dann vor Dienstantritt offiziell arbeitslos gemeldet waren. |
siehe ADiA |
Der Trägerverein zahlt für den Dienstleistenden Beiträge in die Arbeitslosenversicherung. |
| Unfallversicherung |
Der Trägerverein ist gesetzlich verpflichtet, für ADiA- Dienstleistende eine Unfallversicherung für die Dauer des Auslandsdienstes abzuschließen. |
s.o. (wird abgeschlossen) |
Die Dienstleistenden sind über den jeweiligen Trägerverein gesetzlich unfallversichert. |
| Reisekosten |
Die Erstattung von Reisekosten liegt bei beiden Dienstarten im Ermessen des Trägervereins. Zumeist wird ein Zuschuss gewährt. |
Die Reisekosten sind über die monatl. Zuwendung abgedeckt. |
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| Kindergeld |
Bei allen drei Dienstarten sind die Eltern der Dienstleistenden kindergeldberechtigt. |
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| Abbruch des Dienstes |
Bei allen Dienstarten muss bei einem Abbruch der Zivildienst in Deutschland weiter geleistet werden. Dabei wird die bereits im Ausland geleistete Dienstzeit abzüglich 2 Monate auf den noch zu leistenden Dienst in Deutschland angerechnet. Zum Beispiel: Bricht jemand seinen Ersatzdienst im Ausland nach 7 Monaten ab, werden ihm 5 Monate auf die Dienstzeit in Deutschland angerechnet. Er muss dann also noch 6 Monate Zivildienst in Deutschland machen. |
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| Studienplatz-vergabe |
Alle drei Dienstarten gelten bei der Bewerbung um einen Studienplatz als Wartezeit. Doch verbessern weder die Wartezeit noch die Ableistung eines Ersatzdienstes im Ausland den Abidurchschnitt. Die Ableistung eines Freiwiligendienstes gilt jedoch als "nachrangiges Auswahlkriterium", d.h. wenn alle anderen Voraussetzungen gleich sind, werden die Bewerber vorgezogen, die einen Dienst geleistet haben. Erhaltet ihr bei Beginn oder während des Dienstes einen Studienplatz und könnt diesen Aufgrund des Dienstes nicht annehmen, habt ihr nach Dienstende Anspruch auf erneute Auswahl. |
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| Weitere Informationen |
www.ziviausland.de
www.zivildienst.de
www.fsj-adia.de |
www.weltwaerts.de |
www.zivi.org
www.zivildienst.de
www.bmfsfj.de > Engagementpolitik > FSJ / FÖJ
www.pro-fsj.de
www.foej.de
www.fsj-adia.de
www.kulturweit.de
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