Programmarten

Zivildienst und Ausland

Zum Zivildienst gibt es für Kriegsdienstverweigerer, die ins Ausland möchten, in Deutschland fünf Alternativen:

1. der Anderen Dienst im Ausland (ADiA) nach § 14b des Zivildienstgesetzes (ZDG)

2. der entwicklungspolitische Freiwilligendienst "weltwärts" nach § 14b des Zivildienstgesetzes (ZDG)

3. nach § 14c ZDG die Möglichkeit, ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) oder ein Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) anstelle des Zivildienstes zu leisten

4. nach § 14 a des ZDG die Möglichkeit statt des Zivildienstes einen mindestens zweijährigen Dienst als „Helfer im Entwicklungsdienst der BRD“ bei einem anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes zu leisten.

5. der kulturelle Freiwilligendienst "kulturweit" basiert auf dem Freiwiligen Sozialen Jahr und ist deshalb auch als Ersatzdienst im Ausland anerkannt.

Generelle Anmerkungen:

Aufgrund von Hoheitsrechten sind alle genannten Alternativen kein Zivildienst im Sinne des Gesetzes und somit auch kein Zivildienst im Ausland, sondern ein Ersatzdienst für den Zivildienst, der lediglich von der Pflicht zur Ableistung des Zivildienstes befreit. Wichtig ist zu beachten, dass der Europäische Freiwilligendienst (EFD, Aktion 2 des EU- Programms JUGEND IN AKTION) nicht als Ersatzdienst im Ausland anerkannt ist. 

Wichtig: Bevor ein Vertrag mit einem Träger für den Ersatzdienst im Ausland unterschrieben wird, muss eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vorliegen. Ansonsten kann der geleistete Dienst nicht als Ersatzdienst anerkannt werden. Da die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nur nach vorhergehender Musterung erfolgen kann, wird empfohlen, das zuständige Kreiswehrersatzamt um eine vorgezogene Musterung zu bitten. Das Vorhaben, den ADiA nach § 14b ZDG oder das FSJ / FÖJ nach § 14c ZDG machen zu wollen, reicht in der Regel als Begründung für eine vorgezogene Musterung. Nach der Musterung sollte dann möglichst bald ein Vertrag mit einem Trägerverein zustande kommen. Findet der Kriegsdienstverweigerer keinen geeigneten Trägerverein für den ADiA oder das FSJ / FÖJ im Ausland, muss der Zivildienst in Deutschland abgeleistet werden. Liegt dem Zivildienstpflichtigen bereits ein Einberufungsbescheid zum Zivildienst vor, ist ein Ersatzdienst im Ausland nicht mehr möglich.

Der Andere Dienst im Ausland 

Eine Möglichkeit ist der Andere Dienst im Ausland (ADiA). Dieser Dienst ist kein Zivildienst im Sinne des Gesetzes, aber stellt vom Zivildienst frei. Das heißt, wer sich für einen unentgeltlichen Dienst im Ausland vertraglich verpflichtet, wird nicht mehr zum Zivildienst herangezogen. Voraussetzung ist, dass der Andere Dienst im Ausland mindestens zwei Monate länger dauert als der Zivildienst. Weitere Voraussetzungen sind:

  • Der ADiA muss bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres angetreten werden
  • Der Dienst muss das friedliche Zusammenleben der Völker fördern
  • Er muss unentgeltlich geleistet werden

Der ADiA muss außerdem von einem vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend offiziell anerkannten und in Deutschland ansässigem Träger vermittelt werden. Eine Liste der anerkannten Organisationen  mit allen Einsatzmöglichkeiten ist erhältlich beim:
Bundesamt für den Zivildienst
Referat Öffentlichkeitsarbeit
50964 Köln

Auch beim Anderen Dienst im Ausland wird das Kindergeld weiter gezahlt. Meistens übernehmen die Träger auch - oft in Verbindung mit den ausländischen Partnerorganisationen - die Reisekosten, die Unterkunft und die Verpflegung. Dadurch, dass kein Gehalt bzw. Taschengeld gezahlt wird (da Bedingung für den ADiA ist, dass er unentgeltlich geleistet wird!), entstehen jedoch meistens mehr Kosten als beim FSJ/FÖJ im Ausland.

Weitere Informationen und Erfahrungsberichte findet Ihr unter www.ziviausland.de

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Entwicklungspolitischer Freiwilligendienst "weltwärts"

Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) führt seit 2008 einen neuen aus öffentlichen Mitteln geförderten Freiwilligendienst in Entwicklungsländern durch. Dieser Dienst ist ebenfalls nach § 14b des Zivildienst Gesetzes als Ersatzdienst anerkannt.

Der Freiwilligendienst über weltwärts dauert mindestens zwei Monate länger als der übliche Zivildienst von derzeit sechs Monaten. Die meisten Stellen bei weltwärts werden über zwölf oder mehr Monate angeboten.

Der Freiwilligendienst über weltwärts muss vor Vollendung des 23. Lebensjahres angetreten und vor Vollendung des 24. Lebensjahres beendet sein.

Während des Dienstes erhalten die Freiwilligen:

  • Geld für Verpflegung, Unterkunft und Taschengeld
  • beitragsfreien Versicherungsschutz (Auslands-, Unfall-, Pflege-, Haftpflicht- und Rücktransportversicherung)

Geltender Anspruch auf Kindergeld bleibt während der Zeit im Ausland bestehen.

Wichtige Information

  • Die Anerkennung zum Kriegsdienstverweigerer muss vor Beginn des Freiwilligendienstes geschehen
  • Auch müssen die Entsendeorganisation und das Projekt vor Ort vor Beginn des Dienstes als Träger des Anderen Dienst im Ausland (ADiA) gemäß §14 des Zivildienstgesetzes anerkannt sein.
  • Die Anerkennung erfolgt nicht automatisch mit der Anerkennung des weltwärts-Einsatzplatzes, sondern durch ein gesondertes Verfahren des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSJF).
  • Bereits anerkannte Organisationen können in der Projektbörse gezielt recherchiert werden (Quelle:www.weltwärts.de)

Weitere Informationen zum "weltwärts" Programm des BMZ finden sich unter www.weltwaerts.de  

Das FSJ/FÖJ im Ausland

Das FSJ/FÖJ im Ausland ist seit August 2002 als Alternative zum Zivildienst möglich. Seitdem "werden Zivildienstpflichtige nach § 14 c ZDG nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich nach ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu einem freiwilligen Dienst nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (FSJ) oder nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ) schriftlich verpflichtet haben" (www.zivildienst.de). 

Bedingung ist, dass der Dienst spätestens ein Jahr nach der Verpflichtungserklärung zum FSJ/FÖJ und vor dem 23. Lebensjahr angetreten wird. Außerdem muss der Träger anerkannt sein und seinen Hauptsitz in Deutschland haben. Der Dienst dauert 12 Monate. Mit in Kraft treten des Wehrdienständerungsgesetzes zum 1. Dezember 2010 wird die Mindestvertragsdauer auf acht Monate gesenkt.

Während des FSJ/FÖJ erhalten die Freiwilligen

  • Taschengeld
  • Unterkunft und Verpflegung
  • eine beitragsfreie Versicherung in der gesetzlichen Kranken-, Renten-, Unfall-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung

Die Eltern haben außerdem während des FSJ/FÖJ weiterhin Anspruch auf Kindergeld.

Finanziell gesehen ist das FSJ/FÖJ also eine gute Möglichkeit. Problematisch ist dagegen, dass es relativ wenige Stellen gibt. Von ca. 84.000 Zivildienstleistenden im Jahr 2007 haben nur 1067 das FSJ im Ausland absolviert und nur 11 das FÖJ im Ausland.

Die Adressen der Anlaufstellen von Diensten im Ausland finden sich in folgendem Dokument ab S. 24.

Weitere nützliche Informationen gibt der Arbeitskreis der bundeszentralen Trägerverbände und Zentralstellen im Internet unter www.pro-fsj.de.

Der Freiwilligendienst "kulturweit" basiert auf dem Freiwilligen Sozialen Jahr und kann als Zivildienstersatz anerkannt werden, wenn der Freiwillige nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer den freiwilligen Dienst (mindestens 12 zusammenhängende Monate) vor Vollendung des 23. Lebensjahres antritt.

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"kulturweit"

Der kulturelle Freiwilligendienst „kulturweit“ basiert auf dem Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) im Sinne des Jugendfreiwilligengesetzes und kann als Zivildienstersatz anerkannt werden. Nach §14c des Zivildienstgesetzes werden anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie ein Freiwilliges Soziales Jahr im Ausland ableisten.

„kulturweit“ ist ein Freiwilligendienst, der vom Auswärtigen Amt in Kooperation mit der Deutschen UNESCO-Kommission durchgeführt wird. Entsendet wird in alle Entwicklungsländer und das Arbeitsfeld beschäftigt sich im weitesten Sinne mit auswärtiger Kultur- und Entwicklungspolitik. Das heißt du arbeitest bei der Partnerorganisation eines deutschen Kultur- und Bildungsinstituts wie zum Beispiel dem Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD), dem Pädagogischen Austauschdienst (PAD), der Deutschen Welle oder dem Goethe-Institut.
 
Voraussetzungen für die Anerkennung als Ersatzdienst:
• Musterungsbescheid mit dem Tauglichkeitsgrad T1 oder T2
• Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
• Antritt des Dienstes vor Vollendung des 23. Lebensjahres
• Dienstdauer von 12 zusammenhängenden Monaten

Förderung:
• ca. 150 Euro Taschengeld pro Monat
• Zuschüsse zu Unterkunft und Verpflegung in Höhe von ca. 200 Euro pro Monat
• Versicherungen werden von „kulturweit“ bezahlt
• Zuschuss zu Reisekosten
• Vorbereitungs-, Begleit-, und Auswertungsseminare 
• Betreuung von der Deutschen UNESCO-Kommission per Telefon und E-Mail und Ansprechperson (Mentor) vor Ort

Die Eltern haben außerdem während des Freiwilligendienstes weiterhin Anspruch auf das Kindergeld.

Bewerben könnt ihr euch über den Online-Bewerbungsbogen. Weitere Informationen findet ihr unter www.kulturweit.de.

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Der Entwicklungsdienst

Eine dritte Alternative ist der Entwicklungsdienst. Wenn man sich gegenüber einem anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes vertraglich zur Leistung eines mindestens zweijährigen Entwicklungsdienstes verpflichten und sich für eine spätere Tätigkeiten als Entwicklungshelfer verpflichtet (Bestätigung des Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung erforderlich), wird man als anerkannter Kriegsdienstverweigerer nicht zum Zivildienst herangezogen.

Als Entwicklungshelfer/-in bezieht ihr folgende Leistungen

  • Verpflegungsgeld und Unterkunft
  • Versicherungsschutz 
  • eine nach der Beendigung des Entwicklungsdienstes zu zahlende Wiedereingliederungsbeihilfe
  • Erstattung der notwendigen Reisekosten

Auskünfte zum Entwicklungsdienst erteilt der Arbeitskreis Lernen und Helfen in Übersee, www.entwicklungsdienst.de, Tel.: 0228 9089910

Eine Liste der anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes kann hier heruntergeladen werden.

Im Folgenden sollen die Gemeinsamkeiten und die Unterschiede zwischen dem FSJ / FÖJ (hierunter fällt auch kulturweit) im Ausland und dem Anderen Dienst im Ausland (ADiA) als Alternative zum Zivildienst in Deutschland überblicksartig dargestellt werden. Da die Option des Entwicklungsdienstes nur von sehr wenigen jungen Männern in  Anspruch genommen wird, soll im Folgenden nicht weiter darauf eingegangen werden.

  Der Andere Dienst im Ausland (ADiA) Entwicklungspolitischer Freiwilligendienst "weltwärts"

FSJ / FÖJ im Ausland bzw. "kulturweit"

Rechtliche Grundlage § 14b des Zivildienstgesetzes § 14b des Zivildienstgesetzes § 14 c des Zivildienstgesetzes. Der Dienstleistende unterliegt den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung eines Freiwilligen Sozialen bzw. Ökologischen Jahres.
Dauer Mindestens 2 Monate länger als der Zivildienst Mindestens 2 Monate länger als der Zivildienst 12 Monate. (ab 1. 12.2010 8 Monate). Eine Verlängerung ist nicht möglich. In diesem Zeitraum sind bereits Seminare von insgesamt fünfwöchiger Dauer enthalten.
Tätigkeitsbereiche Keine relevanten Unterschiede zwischen ADiA, weltwärts und FSJ als Ersatzdienst im Ausland, z.B. Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in Waisenhäusern, Kinder- und Jugendheimen, Schulen oder in Projekten mit Straßenkindern, Tätigkeit im Alten- und Pflegebereich z.B. in Krankenhäusern, in Kirchengemeinden usw.    
Einsatzländer Für ADiA und FSJ gibt es zurzeit 113 Einsatzländer auf allen Kontinenten. Es kann sein, dass Stellen aufgrund der Sicherheitslage vor Ort ein einen gewissen Zeitraum unbesetzt bleiben. weltwärts kann in allen von der OECD benannten Entwicklungsländern durchgeführt werden. Afrikanische Länder werden besonders berücksichtigt. (Liste)  
Voraussetzungen Bei allen Dienstarten muss der Bewerber bereits anerkannter Kriegsdienstverweigerer sein. Der Dienst muss vor Vollendung des 23. Lebensjahres und spätestens 1 Jahr nach der Verpflichtung angetreten werden. Zum Teil stellen die Trägerorganisationen weitere Bedingungen z.B. Fremdsprachenkenntnisse oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Konfession usw. Der Ersatzdienst im Rahmen von weltwärts läuft über den Anderen Dienst im Ausland, weswegen hier die selben Voraussetzungen gelten.  
Vergütung Unentgeltlich, d.h. ohne Zivildienstsold. Der Dienstleistende darf aber ein Taschengeld, das von der jeweiligen Einsatzstelle abhängig ist, beziehen. Dieses Taschengeld ist jedoch auf jeden Fall geringer als die Bezahlung eines Zivildienstleistenden in Deutschland. Es wird auch kein Entlassungsgeld gezahlt. weltwärts stellt für jeden Freiwilligen bis zu 580€/Monat zur Verfügung. Diese Summe deckt ca. 75% der Kosten, die weiteren 25% muss die Entsendeorganisation tragen. Aus dem Budget wird dem Freiwilligen monatlich ein
Taschengeld von 100€ ausgezahlt.
Es wird ein „angemessenes“ Taschengeld gezahlt, wobei nur die Höchstgrenze definiert ist. Diese liegt 2006 bei 315 EUR monatlich. Der Höchstbetrag wird jedoch selten ausgezahlt. Der Trägerverein entscheidet, wie viel Taschengeld der Dienstleistende erhält. Es wird kein Entlassungsgeld gezahlt. Bei "kulturweit"  wird ein Taschengeld von ca. 150 EUR und ein Zuschuss zu Unterkunft und Verpflegung von ca. 200 EUR monatlich gezahlt.
Finanzen Es empfiehlt sich, einen Unterstützerkreis aufzubauen. Der Aufbau eines Unterstützerkreises ist erwünscht jedoch keine Voraussetzung für eine Versendung. Die staatliche Förderung reicht i.d.R. nicht aus, um alle Kosten zu decken (Höchstsatz 421,50€). Viele Trägervereine verlangen daher von ihren Bewerbern, einen so genannten Unterstützerkreis aufzubauen. Ein Unterstützerkreis besteht aus Menschen (Bekannte, Verwandte, Freunde, Kommunalpolitiker usw.), die den Dienstleistenden während seines Auslandseinsatzes mit Spenden unterstützen. Dafür verpflichtet sich der Dienstleistende den Unterstützerkreis über seinem Auslandseinsatz zu informieren und auf dem Laufenden zu halten. Bei "kulturweit" müssen ein Teil der Reisekosten, Visakosten uns Ausgaben die das Taschengeld und die Zuschüsse überschreiten gezahlt werden.
Unterkunft und Verpflegung Unterkunft und oft auch Verpflegung werden bei allen drei Dienstarten in den meisten Fällen von der Einsatzstelle kostenlos gestellt.    
Urlaub Es gibt keine gesetzlichen Regelungen. Die Anzahl der Urlaubstage entscheidet die Einsatzstelle. Dabei orientiert sie sich zumeist an den gesetzlich vorgegebenen Urlaubstagen. Es gibt keine gesetzlichen Regelungen. Die Anzahl der Urlaubstage entscheidet die Einsatzstelle. Dabei orientiert sie sich zumeist an den gesetzlich vorgegebenen Urlaubstagen. 26 Tage Urlaubsanspruch (Vollzeittätigkeit) für die gesamte Dienstzeit. Diese können nur in Absprache mit dem Trägerverein genommen werden.
Pädagogische Begleitseminare Pädagogische Begleitseminare sind nicht zwingend vorgeschrieben. Es sind pädagogische Begleitseminare vorgesehen:12 Vorbereitungstage, 5 Tage als Zwischenseminar vor Ort, 5 Tage nach der Rückkehr und 3 von der Entsendeorganisation flexibel einsetzbare Tage Die Teilnahme an den Begleitseminaren von insgesamt fünfwöchiger Dauer ist verpflichtend und gilt als Dienstzeit. 
Anzahl der Bewerbungen Beim ADiA und FSJ ist die Nachfrage größer als die zur Verfügung stehenden Dienstplätze.

Mittelfristig sollen bis zu 10.000 Plätze im Jahr geschaffen werden. Bereits jetzt gibt es mehr Bewerber-/innen als Plätze.

 

 
 Bewerbung Um die eigenen Chancen zu erhöhen, sollte man sich bei allen Organisationen bewerben, die im Entferntesten für einen in Frage kommen. Die Bewerbung kann sehr umfangreich sein und viel Zeit kosten. Z.B. mehrsprachige Motivationsschreiben, ausformulierte Lebensläufe, Referenzen, Bescheinigungen über ehrenamtliche Arbeit usw. Das Motivationsschreiben sollte überzeugend sein, d.h. man sollte sein echtes Interesse an der Stelle bekunden und seine Fähigkeiten und Kenntnisse hervorheben.    
Rentenversicherung ADiA- Dienstleistende sind weder sozial- noch rentenversicherungspflichtig. Der Trägerverein muss für den Dienstleistenden also keine Beiträge in die staatliche Sozial- bzw. Rentenversicherung zahlen. Der Dienstleistende hat jedoch die Möglichkeit, freiwillige Beiträge zu leisten. siehe ADiA Die gesetzliche Rentenversicherung ist vorgeschrieben.
Kranken- und Pflegeversicherung Der Trägerverein ist verpflichtet, für den ADiA-Dienstleistenden eine Krankenversicherung für die Dauer des Auslandsdienstes abzuschließen. Dies heißt jedoch nicht zwingend, dass der Trägerverein diese Versicherung auch bezahlt. Die Entsendeorganisation schließt folgende Versicherungen für Freiwillige ab:
Unfall
Haftpflicht
Rücktransport
Pflegeversicherung
Der Trägerverein übernimmt die Beiträge für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung.
Arbeitslosen-versicherung Der ADiA- Dienstleistende ist nicht arbeitslosenversichert. Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. –hilfe nach der Rückkehr vom Auslandseinsatz haben nur diejenigen, die vor Dienstantritt eine berufsqualifizierende Ausbildung abgeschlossen oder bereits gearbeitet haben und dann vor Dienstantritt offiziell arbeitslos gemeldet waren. siehe ADiA Der Trägerverein zahlt für den Dienstleistenden Beiträge in die Arbeitslosenversicherung.
Unfallversicherung Der Trägerverein ist gesetzlich verpflichtet, für ADiA- Dienstleistende eine Unfallversicherung für die Dauer des Auslandsdienstes abzuschließen.  s.o. (wird abgeschlossen) Die Dienstleistenden sind über den jeweiligen Trägerverein gesetzlich unfallversichert.
Reisekosten Die Erstattung von Reisekosten liegt bei beiden Dienstarten im Ermessen des Trägervereins. Zumeist wird ein Zuschuss gewährt. Die Reisekosten sind über die monatl. Zuwendung abgedeckt.  
Kindergeld Bei allen drei Dienstarten sind die Eltern der Dienstleistenden kindergeldberechtigt.    
Abbruch des Dienstes Bei allen Dienstarten muss bei einem Abbruch der Zivildienst in Deutschland weiter geleistet werden. Dabei wird die bereits im Ausland geleistete Dienstzeit abzüglich 2 Monate auf den noch zu leistenden Dienst in Deutschland angerechnet. Zum Beispiel: Bricht jemand seinen Ersatzdienst im Ausland nach 7 Monaten ab, werden ihm 5 Monate auf die Dienstzeit in Deutschland angerechnet. Er muss dann also noch 6 Monate Zivildienst in Deutschland machen.    
Studienplatz-vergabe Alle drei Dienstarten gelten bei der Bewerbung um einen Studienplatz als Wartezeit. Doch verbessern weder die Wartezeit noch die Ableistung eines Ersatzdienstes im Ausland den Abidurchschnitt. Die Ableistung eines Freiwiligendienstes gilt jedoch als "nachrangiges Auswahlkriterium", d.h. wenn alle anderen Voraussetzungen gleich sind, werden die Bewerber vorgezogen, die einen Dienst geleistet haben. Erhaltet ihr bei Beginn oder während des Dienstes einen Studienplatz und könnt diesen Aufgrund des Dienstes nicht annehmen, habt ihr nach Dienstende Anspruch auf erneute Auswahl.    
Weitere Informationen www.ziviausland.de
www.zivildienst.de 
www.fsj-adia.de
www.weltwaerts.de

www.zivi.org
www.zivildienst.de
www.bmfsfj.de > Engagementpolitik > FSJ / FÖJ
www.pro-fsj.de
www.foej.de
www.fsj-adia.de 

www.kulturweit.de


Tipps zum Weiterlesen:

Infos zum FSJ und FÖJ im In- und Ausland findet Ihr in der Broschüre für Für mich und für andere, die beim Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) kostenlos bestellt werden kann, oder unter www.bmfsfj.de/Politikbereiche/Freiwilliges-Engagement/fsj-foej.html als pdf Download abrufbar ist. 

Weitere Infos enthält das Buch Zivi Weltweit - Internationale Alternativen zum Zivildienst, das über den Verlag interconnections bestellt werden kann